Dr. Fuith befasst sich als Experte besonders mit Fragen des Liegenschaftsrechtes, insbesondere des Grundverkehrs. Es ist ihm gelungen die Diskriminierung von Ausländern beim Liegenschaftserwerb in Österreich, insbesondere in Tirol, beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit Erfolg zu bekämpfen.
Seine wissenschaftliche Publikation aus dem Jahr 1996 ist Grundlage für die zentralen Entscheidungen des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes im Bereich des Grundverkehrsrechtes. Ebenso wie Ausländer hinsichtlich des Grunderwerbers in Österreich nicht diskriminiert werden dürfen, darf auch eine Diskriminierung von Inländern nicht erfolgen. Die genannte Abhandlung aus dem Jahr 1996 stellt ein Standardzitat des österreichischen Verfassungsgerichtshofes im Bereich des Grundverkehrsrechtes dar.
Konle gegen Republik Österreich
Der vom emeretierten Rechtsanwalt Dr. Fuith damalig betreute Klient Klaus Konle, ein deutscher Staatsbürger, dessen Name genannt werden darf, weil er in allen Publikationen enthalten ist, wurde von den österreichischen Behörden beim Liegenschaftserwerb unter Verletzung von EU-Recht diskriminiert. Der Europäische Gerichtshof hat deshalb Österreich verurteilt. Die Folge war die grundlegende Änderung des Grundverkehrsrechts in Tirol betreffend Baugrundstücke. Hier wurde das Genehmigungsverfahren gänzlich abgeschafft.
Aufhebung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes im Bereich des Grünen Grundverkehrs durch den Verfassungsgerichtshof
Die Aufhebung erfolgte unter Zitierung der wissenschaftlichen Abhandlung von Dr. Fuith, die bereits aus dem Jahr 1996 stammte. In dieser Abhandlung hat Dr. Fuith darauf hingewiesen, dass es unzulässig ist, dass im Bereich des Grünen Grundverkehrs EU-Ausländer ohne Residenzverpflichtung und ohne Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung in Österreich Liegenschaften erwerben können, Inländer aber nicht.
Aufhebung von Bestimmungen des burgenländischen Grundverkehrsgesetzes
Auch bei dieser Aufhebung hat der Verfassungsgerichtshof die wissenschaftliche Abhandlung von Dr. Fuith aus dem Jahr 1996 betreffend die Inländerdiskriminierung als Entscheidungsgrundlage aufgenommen. In dieser für den gesamten österreichischen Grundverkehr grundlegenden Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom Dezember 2006 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass jedenfalls das Kriterium der Selbstbewirtschaftung und damit auch das Kriterium der Residenzverpflichtung (wohnen am erworbenen Bauernhof) gegen Europarecht, nämlich die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen und somit nicht als Genehmigungsvoraussetzungen normiert werden dürfen. Diese Entscheidung ist weitreichend und grundlegend.
(Geschäftszahl VfGH G121/06)